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Baumfällgenehmigung Rems-Murr-Kreis — Wann darf ich fällen?

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Baumfällgenehmigung Rems-Murr-Kreis — Wann darf ich fällen?

Baumfällgenehmigung im Rems-Murr-Kreis: Wann darf ich Bäume fällen?

💡 Das Wichtigste in Kürze:

  • Viele Bäume sind durch kommunale Baumschutzsatzungen geschützt und benötigen eine Genehmigung
  • Bundesweit gilt vom 1. März bis 30. September ein Fällverbot für Bäume und Hecken
  • Ausnahmen gibt es nur bei Gefahr für Menschen, kranken Bäumen oder behördlicher Genehmigung

Im Alltag stolpert man immer wieder über die Frage: Darf ich diesen Baum in meinem Garten oder auf meinem Grundstück fällen? Wer in Rems-Murr-Kreis lebt, sollte wissen, dass es hier strenge Regelungen gibt. Nicht jeder Baum darf einfach so gefällt werden – in vielen Fällen brauchen Sie eine Genehmigung. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Regeln gelten und wie Sie rechtssicher vorgehen.

Brauche ich überhaupt eine Genehmigung?

Das hängt von zwei Faktoren ab: der Größe des Baumes und der kommunalen Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde. In vielen Kommunen im Rems-Murr-Kreis sind Bäume ab einem bestimmten Stammumfang (oft ab 80–150 Zentimeter) durch Satzungen geschützt. Das bedeutet: Ohne Genehmigung dürfen Sie diese Bäume nicht fällen. Kleinere Bäume unterliegen dagegen oft keinem Schutz. Informieren Sie sich daher vorab bei Ihrer Gemeinde über die geltende Baumschutzsatzung – diese regelt, ab welcher Größe ein Baum geschützt ist.

Die wichtigste Frist im Jahr: Das gesetzliche Fällverbot

Unabhängig von Satzungen gilt bundesweit eine entscheidende Regel: Vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, Sträucher und Hecken zu fällen oder zu roden. Dieses Fällverbot ist im Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) verankert und gilt überall in Deutschland – also auch im Rems-Murr-Kreis. Der Grund: In dieser Zeit brüten Vögel und andere Tiere in den Bäumen. Wer in dieser Zeit fällt, verstößt gegen das Naturschutzgesetz, unabhängig davon, ob der Baum durch eine Satzung geschützt ist oder nicht.

Wann darf ich auch in der Schonzeit fällen?

Es gibt Ausnahmen vom Fällverbot. Sie dürfen einen Baum auch zwischen März und September fällen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachen besteht – etwa wenn ein Baum durch Sturm beschädigt oder krank ist und herabfallende Äste drohen. In solchen Fällen sollten Sie die Fällung gut dokumentieren (Fotos, Bestätigung durch einen Sachverständigen). Eine Genehmigung der Behörde ermöglicht ebenfalls eine Ausnahmefällung. Auch in Rems-Murr-Kreis und Umgebung können Sie bei Notfällen die zuständige Behörde kontaktieren und eine schnelle Genehmigung beantragen.

Den Antrag stellen: So funktioniert es

Planen Sie eine Baumfällung in der Hauptvegetationszeit (Oktober bis Februar) oder benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, wenden Sie sich an das Bauamt oder Umweltamt Ihrer Gemeinde. Der Antrag sollte enthalten: Fotos des Baumes, einen Lageplan, eine Begründung (warum der Baum weg muss – Krankheit, Sicherheit, Bebauung). Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen. Im Rems-Murr-Kreis können Sie sich direkt an die zuständige Gemeinde wenden; die genauen Ansprechpartner finden Sie auf deren Website.

Was passiert ohne Genehmigung?

Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem Landesnaturschutzgesetz Baden-Württemberg. Das kann teuer werden: Bußgelder sind möglich, zudem muss oft ein Ersatzbaum gepflanzt werden. Die Kosten für Strafen und Ausgleichsmaßnahmen können erheblich sein. Im Rems-Murr-Kreis kontrollieren die Gemeinden und Naturschutzbehörden regelmäßig die Einhaltung dieser Regelungen. Sparen Sie sich Ärger und beantragen Sie die Genehmigung rechtzeitig.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich einen kranken Baum sofort fällen?
Ja, wenn akute Gefahr besteht. Dokumentieren Sie den Zustand mit Fotos und informieren Sie die Behörde nachträglich. Im Zweifelsfall lassen Sie sich von einem Baumgutachter bescheinigen, dass der Baum krank oder gefährlich ist.

Gilt das Fällverbot auch für kleine Gartenbäume?
Das Fällverbot vom 1. März bis 30. September gilt für alle Gehölze – egal wie groß. Genehmigungspflicht durch Satzung haben aber meist nur größere Bäume. Beides beachten!

Wie lange gültig ist eine Fällgenehmigung?
Eine Genehmigung ist in der Regel zeitlich befristet. Handeln Sie zügig, nachdem Sie die Genehmigung erhalten haben. Informieren Sie sich bei der ausstellenden Behörde über die genaue Gültigkeitsdauer.

Fazit: Planen Sie Ihre Baumfällung rechtzeitig – mindestens 4–6 Wochen vorher. So haben Sie Zeit, die nötige Genehmigung zu beantragen und rechtssicher zu handeln. Wer in Rems-Murr-Kreis lebt und unsicher ist, kontaktiert einfach das Umweltamt der Gemeinde. Die Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

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